Freidenkervereinigung Schweiz Sektion WinterthurFreidenkervereinigung Schweiz Sektion Winterthur

Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name, Sitz

1. Unter dem Namen FreidenkerInnen Region Winterthur besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Winterthur. (Im Weiteren der Verein genannt).

2. Der Verein ist eine Sektion der Freidenker-Vereinigung der Schweiz (FVS) mit Sitz in Bern und anerkennt deren Statuten und Reglemente.

Art. 2 Zweck

1. Der Verein fördert das freie und kritische Denken aufgrund einer humanistischen und wissenschafts­orientierten – an keine Glaubenssätze oder politischen Ideologien gebundenen – Weltanschauung und Ethik. Der Verein ist bestrebt, diese Werte in Staat und Gesellschaft zur Geltung zu bringen.

2. Der Verein tritt ein für die Freiheit des Glaubens, des Gewissens, der Meinung und der Meinungs­äusserung. Der Verein strebt die Gleichberechtigung aller weltanschaulichen Gruppen und deren Unabhängigkeit von staatlichen Institutionen an. Der Verein tritt ein für die Trennung von Staat und Kirche. Der Staat hat die Rechtshoheit.

3. Der Verein fördert mit gezielter Öffentlichkeitsarbeit die Anliegen des Vereins.

4. Der Verein bietet, entsprechend den vorhandenen Bedürfnissen, soziale und kulturelle Leistungen, insbesondere Alternativen zu den kirchlichen Diensten, an.

5. Der Verein ist im Rahmen seines Zweckes und seiner finanziellen Mitteln gemeinnützig tätig.

Art. 3 Politische Unabhängigkeit

1. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er kann sich am politischen Leben beteiligen, wenn dies der Erreichung von Zielen gemäss Art. 2 dient.

II. Organisation

Art. 4 Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede Person jederzeit nach Erreichen ihres 16. Altersjahrs werden.

2. Der Beitritt erfolgt schriftlich durch das offizielle Beitrittsformular der FVS oder durch das entsprechende Online-Formular unter Anerkennung der Statuten.

3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.

4. Die Mitgliedschaft im Verein beinhaltet die Mitgliedschaft bei der FVS.

5. Der Verein unterscheidet zwischen

a) Einzelmitgliedern

b) Anschlussmitgliedern, d.h. Mitgliedern im gleichen Haushalt ohne eigenes Abonnement des FVS-Organs

c) Ehrenmitgliedern: Der Verein kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern erklären. Gegenüber der FVS haben diese den Status von Freimitgliedern.
Der Verein kann für besonders verdiente Mitglieder der Delegiertenversammlung die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft der FVS beantragen.

d) Juristische Personen.

6. Das Mitglied verpflichtet sich, den Mitgliederbeitrag innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

7. Das Mitglied hat Anrecht auf:

a) die Zeitschrift “frei denken” (ausser Anschlussmitglied)

b) Mitgliederdienste und Rituale im Rahmen des verfügbaren Angebotes. Diese Dienste und Rituale werden gemäss separaten Reglementen abgegolten, die durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.

8. Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen.

9. Mitglieder, die den Ruf der FVS schwer schädigen, ihren Interessen grob zuwiderhandeln oder beharrlich gegen die Statuten oder statutengemässe Beschlüsse verstossen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Generalversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschluss­entscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten (Postadresse) zuhanden der General­versammlung zu richten. Ein Ausschluss aus der FVS richtete sich nach Art. 7 der FVS-Statuten.

10. Mitglieder, die ihren Mitgliederbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlen, werden vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die General­versammlung zusteht. Ein Wiedereintritt wird grundsätzlich einem Neueintritt gleichgestellt.

Art. 5 Organe

1. Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) die Rechnungsrevisoren

Art. 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier, dem Aktuar, dem Verantwortlichen des Mitglie­derdienstes und höchstens zwei Beisitzern. Er führt die Geschäfte der Sektion im Rahmen des Zweckartikels.

2. Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten, der durch die Mitglieder­versammlung direkt gewählt wird.

3. Der Präsident und die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von einem Jahr durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahlen sind möglich. Die Wiederwahl kann still durchgeführt werden, sofern kein Gegenkandidat aufgestellt wird und die Wahl unbestritten ist.

4. Gibt es während einer Amtsperiode eine Vakanz, wählt der Vorstand bei Bedarf einen Ersatz.

5. Mitglieder, die einer Religionsgemeinschaft angehören, können nicht in den Vorstand gewählt werden.

6. Die Amtsdauer des Vorstandsmitgliedes und des Präsidenten beginnt und endet mit dem Datum der Mitgliederversammlung.

7. Der Präsident beruft den Vorstand ein und erstellt eine Traktandenliste.

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstands­mitglieder vor. Der Präsident stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.

9. Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem Weg per Post oder E-Mail erfolgen und sind im Protokoll der nächsten Vorstandsitzung festzuhalten. Ein Beschluss auf dem Schriftweg bedarf der absoluten Mehrheit der Stimmen im Vorstand. Die Annahme oder Ablehnung eines Antrages muss spätestens fünf Arbeitstage nach Antragstellung beim Präsidenten oder dessen Stellvertreter eintreffen.

10. Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über:

a) die Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Mitgliederversammlung

b) die Vertretung der Vereinigung gegenüber Dritten

c) die Einberufung der Mitgliederversammlung. Die Einladung hat mindestens drei Wochen vor der Versammlung (Postaufgabe) mit der Traktandenliste zu erfolgen

d) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern, unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die Mitglieder­versammlung

e) die Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten

f) die Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch den Vorstand bestellt werden

Art. 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Sektion. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres zu erfolgen.

2. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemässer Einladung (gem. Art. 6, Abs. 10c) in jedem Fall beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet, sofern die Versammlung nicht einen beson­deren Tagespräsidenten bestellt.

4. Anträge von Mitgliedern sind bis spätestens einer Woche vor der Versammlung an den Präsidenten zu richten.

5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretungen für andere Mitglieder sind nicht zulässig.

6. Wo nichts anderes geregelt ist, bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme.

7. Der Mitgliederversammlung obliegen die folgenden Geschäfte:

a) Abnahme der Protokolle der Mitgliederversammlungen vom vergangenen Jahr

b) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten

c) Abnahme des Kassaberichtes und des Budgets des Kassiers.

d) Déchargeerteilung des Vorstands.

e) Wahl des Präsidenten, den übrigen Vorstandsmitgliedern und den Revisoren

f) Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung und für den grossen Vorstand der FVS

g) Festlegung der Mitgliederbeiträge

h) Rekurse von vom Vorstand ausgeschlossenen Mitgliedern

i) Behandlung und Beschluss von Anträgen vom Vorstand und von Mitgliedern

k) Behandlung und Beschluss von Anträgen an die Delegiertenversammlung der FVS

l) Errichtung und Änderung von Statuten mit Zweidrittelsmehrheit

m) Errichtung und Änderung von Reglementen mit Zweidrittelsmehrheit

n) Auflösung des Vereins gemäss Art. 15, Abs. 1 und 2 der FVS Statuten

8. 1/5 der Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.

Art. 8 Revisoren

1. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich ein Mitglied „Revision“ und eine(n) ErsatzrevisorIn, Wiederwahlen sind möglich.

2. Die Revisoren prüfen die Rechnung und erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht und stellen Antrag auf Genehmigung der Jahresrechnung.

Art. 9 Grundsatz ehrenamtliche Tätigkeit

1. Funktionäre des Vereins arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.

2. Für grössere, bzw. spezielle Leistungen kann von der Mitgliederversammlung ein Entgelt festgelegt werden.

3. Spesen werden vom Verein übernommen.

III. Mittel

Art. 10 Mitgliederbeitrag

1. Der Mitgliederbeitrag für Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung für das folgende Vereinsjahr festgelegt und besteht aus zwei Teilen:

a) dem Beitrag an die Zentralkasse und das Abonnement des FVS-Organs. Seine Höhe und Zusammen­setzung werden von der FVS-Delegiertenversammlung bestimmt

b) dem Beitrag an die Sektion. Höhe und Zusammensetzung werden von der Mitgliederversammlung bestimmt

2. Bei Eintritt während des laufenden Jahres wird der Rechnungsbetrag pro rata (vierteljährlich) erhoben.

3. Austretende Mitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.

4. Mitglieder, welche das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Beitragspflicht befreit. Dasselbe gilt für Ehrenmitglieder.

5. In Härtefällen kann der Vorstand eine Reduzierung für einzelne Mitglieder bestimmen. Der Beitrag an die FVS wird durch den Verein übernommen.

6. Der Zentralbeitrag ist nach den Statuten der FVS geschuldet und wird von der Sektionskasse übernommen.

Art. 11 Weitere Mittelbeschaffung

1. Der Verein kann durch private und öffentliche Beiträge durch Zuwendungen jeder Art, sowie durch Dienst­leistungen und Veranstaltungen weitere Mittel beschaffen.

Art. 12 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

Art. 13 Haftung

1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.

2. Eine Haftung des einzelnen Mitgliedes über den festgesetzten Mitgliederbeitrag ist ausgeschlossen.

3. Rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident und ein Mitglied des Vorstandes kollektiv. Für den Geldverkehr sind der Kassier und der Präsident einzeln zeichnungsberechtigt.

Art. 14 Vermögen

1. Jeder persönliche Anspruch des Mitgliedes auf das Vermögen des Vereins ist ausgeschlossen.

2. Bei Auflösung der Sektion sind sämtliche Vermögenswerte dem Zentralvorstand zur treuhänderischen Verwaltung zu übergeben (Art. 15 Abs. 3 und 4 FVS-Statuten)

IV. Schlussbestimmungen

Art. 15 Inkrafttreten

1. Diese Statuten treten mit Verabschiedung der Mitgliederversammlung in Kraft und ersetzen bisherige Sektions-Statuten und Sektions-Reglemente.

Verabschiedet von der Mitgliederversammlung vom 15. März 2013.